a) Sämtliche unserer Lieferungen, Leistungen, Verkäufe und Angebote mit sämtlichen unserer Kunden erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen. Abweichungen von dieser Verkaufsbedingungen sind nur mit unserer vorgängigen schriftlichen Anerkennung wirksam.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden lehnen wir ausdrücklich ab. Diese gelten nur, sofern wir ihnen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Kaufmännische Bestätigungsschreiben des Kunden verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
c) Die Unwirksamkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
a) Unsere Angebote sind unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Kunden bedürfen zur Rechtswirksamkeit des Vertragsschlusses unserer schriftlichen Bestätigung, oder einer Bestätigung durch Telekommunikation (Fax, E-Mail etc.) oder, wo eine solche nicht erfolgt, mit Vornahme der Lieferung bzw. Leistung.
b) Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist, behalten wir uns etwaige handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Grössen, insbesondere von Farben, Zusammensetzungen, chemischen Verunreinigungen, der Verwendung von Rohstoffen und Produktionsverfahren vor. Im Übrigen ergibt sich die SollBeschaffenheit unserer Leistung aus den ausdrücklich vereinbarten Leistungsmerkmalen. Andere als die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsvorgaben sind von uns nicht geschuldet. Insbesondere sind unsere Angaben in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten bzw. Begleitzetteln lediglich Richtwerte oder stellen Kennzeichnungen dar, welche auf allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen mit den Leistungsgegenständen beruhen. Bestimmte Einsatzzwecke oder bestimmte Eignungen, einschliesslich der Verwendungsdauer und Haltbarkeit unserer Leistungen sind gesondert zu vereinbaren, andernfalls obliegt, dass Eignungsoder Verwendungsrisiko ausschliesslich dem Kunden. Dieser hat die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck der Ware zu testen und für eine geeignete Lagerung zu sorgen.
c) Wir sind nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen oder sonstige Dokumente zu besorgen, und in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware ausserhalb der Schweiz verbunden sind.
d) Der Kunde darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
a) Massgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise exklusive Steuern, Fracht, Porto und Verpackung. Ebenso hat der Kunde sämtliche Nebenkosten wie z.B. Versicherung, Zölle, Ausfuhr-, Durchfuhr, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen zu bezahlen. Massgebend für die Berechnung sind ferner die von uns ermittelten Gewichte, Volumen, Stückzahlen und Quadratmeterzahlen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind und vom Kunden gefordert wurden, werden gesondert berechnet.
b) Die genannten Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, Fracht und Versicherung. Diese werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird nicht zurück genommen; es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung und die Verpackung wird uns frachtfrei zurückgegeben.
c) Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten wesentliche Steigerungen der Rohstoffpreise, der Energiekosten, der Transportkosten oder erhöhte Kosten aufgrund veränderter Rechtsnormen – insbesondere Zölle, öffentliche Abgaben, Gebühren, Steuern – eingetreten, behalten wir uns das Recht vor, die Kaufpreise neu festzusetzen.
d) Der Mindestbestellwert beträgt CHF 80 netto Warenwert. Für Exportlieferungen beträgt der Mindestbestellwert CHF 500 netto Warenwert.
a) Die Lieferung von Schmierstoffen erfolgt grundsätzlich inklusive Verpackung, mit Ausnahme der Stahlcontainer, welche als Leihgebinde zur Verfügung gestellt werden und unser Eigentum bleiben. Bei Sendungen mit einem Sendungsgewicht unter 30 kg wird eine Porto- /Transportpauschale von CHF 25 verrechnet.
b) Bei Tankcontainern (Bulk), ausgerüstet mit 10 m Schlauch und geeignet für eine Höhendifferenz von max. 3 m bei der Einfüllung, ist eine Warte- und Entladezeit von höchstens einer Stunde im Preis inbegriffen. Abweichungen der Ausrüstung oder der Warte- und Entladezeit sind bei der Bestellung anzugeben und werden separat verrechnet.
c) Stahlcontainer werden für die Dauer von höchstens sechs Monaten kostenlos zur Verfügung gestellt. Nach dieser Frist dürfen wir eine Miete in Rechnung stellen.
a) Formen und Werkzeuge, die wir für einen Kunden herstellen oder herstellen lassen, bleiben auch dann unser Eigentum, wenn der Kunde die Kosten teilweise oder vollumfänglich übernimmt. Es besteht kein Anspruch auf Aushändigung.
b) Wir werden diese Formen und Werkzeuge aber ausschliesslich für den Kunden verwenden, sorgfältig behandeln und längstens bis fünf Jahre nach letztmaligem Gebrauch aufbewahren. Entstehen durch den Gebrauch und die Abnutzung Kosten, gehen diese zu Lasten des Kunden.
a) Lieferfristen und -termine sind unverbindlich; es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
b) Lieferfristen und -termine verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Streiks, Unruhen, behördlichen Massnahmen, von uns nicht zu vertretendem Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Vorstehende Lieferhemmnisse berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Kunden deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen. Wir sind dem Kunden gegenüber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
c) Ist die Absendung der Ware infolge von aussergewöhnlichen Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, unzumutbar oder unmöglich, behalten wir uns das Recht vor, diese Ware für Rechnung und Risiko des Kunden anderweitig zu lagern, falls unsere Lagerräume hierzu nicht ausreichen.
d) Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir berechtigt. Bei Anfertigungs- oder Standardpackungsware sind wir zu Mehroder Minderlieferungen in branchenüblichem Umfang bis zu 10 % befugt.
e) Auch bei Verstreichen bestimmter Lieferfristen und - termine hat uns der Kunde eine angemessene, in aller Regel zwei Wochen betragende, schriftlich gesetzte Nachfrist zur Erbringung der Leistung zu setzen.
f) Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, oder wird die Ware nicht zum vereinbarten Termin abgeholt, sind wir berechtigt ab 30 Tage nach Anzeige der Lieferbereitschaft bzw. nach Verstreichen des Liefertermins die uns entstehenden Lagerkosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages der bestellten Ware für jeden Monat, dem Kunden in Rechnung zu stellen. Wir behalten uns weitere Ansprüche vor.
g) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen und auf Vorrat zu halten. Änderungswünsche nach Auftragserteilung können nur berücksichtigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Bei Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, die Bestellmenge innert der vereinbarten Frist abzurufen. Erfolgt mit Ablauf des vereinbarten Endtermins kein vollständiger Abruf, wird die Zahlung für die nicht gelieferte Restmenge automatisch fällig. Ist kein Endtermin vereinbart, gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss als abgerufen und wir sind berechtigt die restlichen Zahlungen fällig zu stellen.
Unabhängig von der Art der Lieferung geht der Nutzen und die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat bzw., bei Abholung durch den Kunden, mit Bereitstellung der Lieferung ab Werk. Stellt der Kunde das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Kunde. Die Ware reist stets unversichert. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden abgeschlossen. Hieraus erwachsene Kosten gehen alleine zu Lasten des Kunden. Die Wahl des Versandweges und die Versandart bleiben uns überlassen, ohne Übernahme einer Haftung für die kostengünstigste und schnellste Beförderung. Die Fracht wird nach den am Tag der Berechnung gültigen Frachtsätzen berechnet. Jede Vermehrung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Verpackungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes oder ähnliche auf die Fracht kosteneinwirkende Umstände hat der Kunde zu tragen, soweit der Kunde die Änderungen veranlasst hat.
a) Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart oder von uns bestätigt worden ist.
b) Für Mängel haften wir wie folgt: Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns gegenüber spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe, versteckte Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung, durch schriftliche Anzeige zu rügen.
c) Stellt der Kunde Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. die Ware darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis wir uns mit dem Kunden über die Abwicklung der Reklamation geeinigt haben.
d) Wir übernehmen keine Gewährleistung für Beschädigungen, die während des Transports verursacht wurden. Transportschäden sind uns vom Kunden unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Kunde mit dem Frachtführer zu regeln.
e) Bei berechtigter Beanstandung sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung der beanstandeten Ware oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
f) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch falsche Angabe des Kunden, instruktionswidrige Lagerung oder fehlerhafte Verarbeitung oder Verwendung entstehen.
g) Ist uns innerhalb einer vom Kunden gestellten, angemessenen Nachfrist die Beseitigung des Mangels oder die Ersatzlieferung nicht möglich, so steht dem Kunden unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurück zutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
h) Gibt der Kunde uns keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem gerügten Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche.
i) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind in Ziff. 8 abschliessend geregelt. Weitere darüber hinausgehende Ansprüche sind wegbedungen.
a) Unsere Haftung wird hiermit innerhalb der gesetzlichen Schranken vollumfänglich wegbedungen. Insbesondere haften wir nur bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit und wir haften nicht für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktion- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter.
b) Die Haftung ist auf den Preis der jeweiligen Lieferung beschränkt. Für Hilfspersonen haften wir nicht.
c) Darüber hinaus haften wir nur in Fällen, in denen das Produkt einen bestimmungsgemässen Gebrauch gemäss der vorliegenden Betriebsanleitung bzw. einen vorhersehbaren Fehlgebrauch erfahren hat.
Alle Ansprüche unserer Geschäftskunden verjähren in 12 Monaten – aus welchen Rechtsgründen auch immer.
Wir sind berechtigt, vom Vertrag sofort zurückzutreten, wenn
a) Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor der Lieferung eine angemessene Sicherheit leistet; oder
b) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach ausländischem Recht eröffnet wird oder ein solches mangels hinreichenden Vermögens nicht durchgeführt werden kann.
a) Wir bieten die folgende Zahlungsmethode vor Lieferung an: Kreditkarte: Der Kunde kann seine Zahlungsdaten zum Zeitpunkt der Bestellung mit einer gültigen Kreditkarte (VISA oder Mastercard) eingeben. Der entsprechende Betrag wird sofort der Karte des Kunden belastet. Maagtechnic behält sich das Recht vor, die Gültigkeit der Kreditkarte, ihren Kreditstatus in Bezug auf den Bestellwert und die Richtigkeit der Adressdaten des Kunden zu überprüfen. Maagtechnic kann Aufträge je nach Ergebnis dieser Prüfungen ablehnen;
b) Die Zahlung nach Lieferung kann nach besonderer Genehmigung erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung netto und ohne Abzug oder Aufrechnung durch Hinterlegung des fälligen Betrages oder Überweisung auf ein von uns benanntes Bankkonto innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Bei Bestellungen mit einem Gesamtnettowert von weniger als 400 CHF (vierhundert Schweizer Franken) ohne Mehrwertsteuer behält sich Maagtechnic das Recht vor, eine Bearbeitungsgebühr zu berechnen.
c) Die Ablehnung von Checks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wir legen bei Vertragsabschluss fest, welche Forderungen durch Zahlungen des Kunden erfüllt werden.
d) Der Kunde kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab Verzug sind wir berechtigt, die üblichen Bankzinsen zu verlangen, mindestens jedoch 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, sowie Ersatz der Mahnkosten. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir unsere Leistung zurückhalten und angemessene Sicherheit verlangen oder gemäss Ziff. 9 vom Vertrag zurücktreten.
e) Unsere Kunden sind nur zur Verrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung mit rechtskräftig festgestellten oder von uns ausdrücklich anerkannten Forderungen befugt.
a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Kunden die Ware nicht verpfänden, sicherheitshalber übereignen oder mit sonstigen Rechten belasten.
b) Bei Ware, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und vom Kunden anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
c) Wir sind jederzeit berechtigt, den Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz des Kunden einzutragen. Sofern am Wohnsitz des Kunden ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich ist, sind wir befugt, alle anderen möglichen und vergleichbaren Rechte an seinen Rechnungen geltend zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unsere Aufforderung hin bei der Eintragung mitzuwirken.
d) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltsware zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns hiermit schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vor stehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
e) Für den Fall, dass das Eigentum an der Vorbehaltsware allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware trotz Eigentumsvorbehalt auf einen Dritten übergegangen sein sollte, so tritt der Kunde hiermit zur Sicherung der Kaufpreisforderungen schon jetzt die aus der Weiterveräusserung oder Weiterverarbeitung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Wir nehmen die Abtretung an. Steht die weiter veräusserte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.
f) Der Kunde ist zur Weiterveräusserung und Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemässen Geschäftsgang und nur mit der Massgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorgehenden Absätze tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt.
g) Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gemäss den Absätzen d) und e). Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind dann ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung ebenfalls anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretene Forderung hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
h) Mit Zahlungseinstellung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht erlöschen das Recht zur Weiterveräusserung, das Recht zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
i) Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
a) Wir behalten uns sämtliche Eigentums-, Patent-, Gebrauchs-, Design-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und sonstigen Schutzrechte vor, insbesondere an den uns gehörenden Abbildungen, Zeichnungen sowie sonstigen Unterlagen, Designs, Design-Vorschlägen, Schablonen, Werkunterlagen, Formen, Copyrights, Know-how und Kalkulationen. Mit der Überlassung ist keine Übertragung des Rechts an oder aus einem solchen Gegenstand verbunden. Der Kunde erkennt die Rechte von uns an den verwendeten Marken und sonstigen Kennzeichen an, wird diese nicht anderweitig verwenden, und insbesondere auch nicht an Dritte weitergeben.
b) Der Kunde ist nicht berechtigt, geistiges Eigentum von uns für andere Zwecke als den vereinbarten Vertragszweck zu verwenden. Nach Vertragsende hat der Kunde auf Verlangen von uns die ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen an uns zurückzugeben. Der Kunde akzeptiert, dass er in jeglichem Werbematerial, das von ihm oder für ihn in Verbindung mit unseren Produkten produziert wird, eine Erklärung über unsere Inhaberschaft am geistigen Eigentum von uns abzugeben hat. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns verwendete, bestehende Kennzeichnung zu verwenden. Dem Kunden ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns, die Kennzeichnungen auf den Waren zu entfernen oder zu verändern oder andere (insbesondere etwa eigene) Kennzeichnungen auf den Waren anzubringen.
c) Werden wir oder ein mit uns verbundenes Unternehmen von einem Dritten wegen einer vom Kunden begangenen Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum in Anspruch genommen, stellt der Kunde uns oder das mit uns verbundene Unternehmen von diesem Anspruch frei.
d) Die Verpflichtung des Kunden zur Freistellung von uns oder des verbundenen Unternehmens von uns, wie oben dargelegt, bezieht sich auf alle Kosten und Aufwendungen, die uns oder dem verbundenen Unternehmen von uns durch oder im Zusammenhang mit der Forderung dieses Dritten entstehen.
a) Wir und der Kunde verpflichten sich, Informationen aus der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln, unabhängig davon ob diese als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht. Dies gilt nicht für Informationen, die vor der Offenlegung der anderen Partei oder am Markt bereits bekannt waren. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von fünf Jahren bestehen. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Konzerngesellschaften, Berater, Zulieferer und sonstige Dritte ist jedoch für uns zulässig, soweit dieser Dritte die Informationen notwendigerweise zur Erreichung des Vertragszwecks zwischen dem Kunden und uns kennen muss und soweit dieser in einer dieser Klausel entsprechenden Weise verpflichtet ist.
b) Der Kunde wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 speichern und verarbeiten. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung, die Sie unter http://www.maagtechnic.ch/de_CH/footernavi/disclaimer.html abrufen können.
a) Der Kunde sichert uns zu, dass er keinen Handelssanktionen der Schweiz, der USA, der EU und/oder der UN unterliegt. Ferner sichert der Kunde zu, weder direkte noch indirekte geschäftliche oder sonstige Verbindungen zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen, verfassungsfeindlichen Organisationen oder sanktionierten Geschäftspartnern zu unterhalten. Insbesondere stellt der Kunde durch geeignete organisatorische Massnahmen die Umsetzung von geltenden Embargos, der im Kontext der Lieferbeziehung anwendbaren Schweizer und europäischen Vorschriften zur Terror- und Kriminalitätsbekämpfung sowie der entsprechenden USamerikanischen oder sonstiger anwendbarer Bestimmungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, insbesondere durch angemessene Systeme, sicher. Sobald Waren jeweilige Maagtechnic Betriebsstätte verlassen haben, ist allein der Kunde für die Einhaltung o.g. Bestimmungen verantwortlich und wird Maagtechnic von allen ihr aufgrund eines entsprechenden Rechtsverstosses des Kunden, dessen verbundener Unternehmen oder Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen treffenden Ansprüchen und Kosten – einschliesslich angemessener Anwalts- und Beratergebühren oder verwaltungsrechtlicher Gebühren oder Bussgelder – freistellen.
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c) Im Falle, dass die Produkte für den Export bestimmt sind, ist bis spätestens zum Zeitpunkt der Auftragserteilung eine schriftliche Endverbleibserklärung einschliesslich der Identität des Endverbrauchers sowie die Bestätigung der nichtmilitärischen und nicht-nuklearen Verwendung vorzulegen. Sollte der Kunde bei Auftragserteilung diese Information nicht beigebracht haben oder die Lieferung gegen nationale, europäische oder US-amerikanische Exportkontrollgesetze verstossen, sind wir berechtigt, von unserem Angebot zurückzutreten und die Annahme der Bestellung zu verweigern bzw. vom Vertrag zurückzutreten, ohne jeglichen Schadenersatzanspruch des Kunden aufgrund der Nichtannahme der Bestellung oder der Nichterfüllung des Vertrages.
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e) Der Kunde verpflichtet sich, die Einhaltung des Vorstehenden uns gegenüber von Zeit zu Zeit in angemessener Art und Weise nachzuweisen.
a) Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Parteien unser Sitz als Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung.
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c) Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterstehen ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sowie sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen ist ausgeschlossen.
d) Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle ganz oder teilweise unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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